- Wie lange kann ich Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen?
- Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Für den Beginn gilt die gesetzliche Bekanntgabefiktion, nicht der Tag, an dem Sie den Brief tatsächlich geöffnet haben. Nach Ablauf der Frist ist eine Änderung nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.
- Muss der Einspruch begründet werden?
- Eine Begründung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit; der Einspruch muss aber erkennbar den angefochtenen Bescheid bezeichnen (§ 357 AO). In der Sache ist eine Begründung sinnvoll, weil das Finanzamt sonst nicht erkennt, welcher Punkt beanstandet wird.
- Was kostet ein Einspruch?
- Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist gebührenfrei (§ 347 ff. AO). Kosten entstehen erst, wenn nach einer Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht erhoben wird, oder wenn eine Vertretung beauftragt wird.
- Muss ich die festgesetzte Steuer trotz Einspruch zahlen?
- Ja. Der Einspruch hemmt die Vollziehung nicht; die Zahlungsfrist läuft weiter. Auf Antrag kann das Finanzamt die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte wäre (§ 361 AO).
- Kann sich der Bescheid durch den Einspruch verschlechtern?
- Das ist möglich. Das Finanzamt prüft den Fall im Einspruchsverfahren in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Vor einer Verschlechterung muss es darauf hinweisen und Gelegenheit geben, den Einspruch zurückzunehmen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO); die Rücknahme ist bis zur Entscheidung möglich (§ 362 AO).
- Was gilt, wenn die Einspruchsfrist schon abgelaufen ist?
- Dann kommen nur noch besondere Wege in Betracht: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis (§ 110 AO), die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler (§ 129 AO) oder eine Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen (§ 173 AO). Ob einer dieser Wege offensteht, hängt vom Einzelfall ab.
- Wie läuft das Verfahren nach dem Einspruch ab?
- Das Finanzamt prüft erneut und kann dem Einspruch abhelfen, teilweise abhelfen oder ihn durch Einspruchsentscheidung zurückweisen. Gegen die Einspruchsentscheidung ist der Weg zum Finanzgericht eröffnet; dafür gilt eine eigene Monatsfrist (§ 47 FGO).
Allgemeine Information zur Rechtslage, keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Ob und wie eine Regelung bei Ihnen greift, richtet sich nach Ihren Verhältnissen.